ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Kommunikationsagentur GKOM

Strategie . Marketing . Krisenmanagement . Erwachsenenbildung

1. Geltung

1.1. Die Werbeagentur GKOM – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre

Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn

nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom

Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners

werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich

und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so

berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung

geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die

ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw der Auftrag des

Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der

Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der

Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande.

Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei

denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages),

dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw der

Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes

bedürfen der Schriftform.

3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,

Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei

Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die

für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren,

die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese

Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den

Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder

nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert

werden.

3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten

Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte

oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung

derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen,

so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu

ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der

Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige

Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen

des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über

die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. Termine

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. Die Agentur bemüht

sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt

den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte,

wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt

hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung

zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern

der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten

Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen

Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug

ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz

Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der

Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit

leistet.

7. Honorar

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne

Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres

Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen

Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der

Höhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive

der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten

sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden

zu ersetzen.

7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die

tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %

übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung

gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem

Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt

gibt.

7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung

gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung

dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte

Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur

zurückzustellen.

8. Zahlung

8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig

und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der

Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 15 %

p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der

Agentur.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und

Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende

Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit

dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig

stellen.

8.4. Der Kunde darf ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur

aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt

oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9. Präsentationen

9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das

mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für

die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,

insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der

Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen

sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen

an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige

Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten

Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen

Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde

keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von

Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist

die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10. Eigentumsrecht und Urheberschutz

10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,

Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne

Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum

der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des

Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars

nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und

im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der

Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer

des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen

der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür

in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den

Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustim-mung

der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers

zulässig.

10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck

und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich

geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber

eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle

oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages

unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die

Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen

Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur

mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach

Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

11. Kennzeichnung

11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die

Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch

zusteht.

11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu

berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen

und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei

Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im

Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung

oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.

12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der

Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen

ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn

diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden

ist.

12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen

des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die

Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,

positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder

unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,

soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens

geltend gemacht werden.

12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

13. Haftung

13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der

Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen,

wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet

die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen

sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche

Dritter.

13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit

ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches

Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des

UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden

Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische

Gericht vereinbart