ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Kommunikationsagentur GKOM
Strategie . Marketing . Krisenmanagement . Erwachsenenbildung
1. Geltung
1.1. Die Werbeagentur GKOM – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom
Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die
ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw der Auftrag des
Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der
Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der
Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande.
Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei
denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages),
dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw der
Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes
bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei
Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die
für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren,
die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese
Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den
Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert
werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte
oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung
derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen,
so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu
ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige
Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen
des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über
die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. Die Agentur bemüht
sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt
den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte,
wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung
zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern
der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen
Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug
ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz
Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der
Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit
leistet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der
Höhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive
der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden
zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %
übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt
gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung
gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung
dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig
und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der
Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 15 %
p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und
Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit
dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig
stellen.
8.4. Der Kunde darf ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt
oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das
mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für
die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der
Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen
sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen
an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige
Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen
Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde
keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von
Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist
die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne
Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und
im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der
Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer
des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen
der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür
in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den
Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustim-mung
der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers
zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber
eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle
oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur
mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11. Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen
und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei
Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im
Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung
oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn
diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen
des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder
unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens
geltend gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches
Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart